Ärzte haben den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Kann - ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Radiologen - (von einem solchen) das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung im konkreten Fall nicht erwartet werden, ist von keinem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten bei der Diagnoseerstellung auszugehen.

