Beiträge zu einer inländischen privaten KV eines Grenzgängers, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz bezogen hat, können nicht gem § 16 Abs 1 Z 4 lit g EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden, da nur Beiträge zu in- oder ausländischen gesetzlichen KV von Grenzgängern hierunter zu subsumieren sind. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten kann allenfalls aufgrund des § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG erfolgen, soweit die Beiträge wegen einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet worden sind und der Höhe nach insgesamt den Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen SozV entsprechen.

