Die KVTr sind nach § 131b ASVG iVm § 131a ASVG nicht verpflichtet, Kostenzuschüsse vorzusehen, welche den Marktpreisen entsprechen. Bei medizinischer (Intensiv-)Hauskrankenpflege ist von der Anwendbarkeit des in § 38 Z 2 iVm Anh 6 Z 4 Satzung 2016 AVSV 2016/143 normierten Kostenzuschusses auszugehen [hier: 24-Stunden-Pflege durch speziell qualifizierte diplomierte Krankenpflegekraft für ein Kind mit neurologischer Grunderkrankung und schweren körperlichen Behinderungen und Entwicklungsstörungen].

