Gem § 366 Abs 1 ASVG ist der Anspruchswerber bzw Anspruchsberechtigte verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der SozVTr anordnet, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann eine solche Anordnung auch während der Gewährung einer Leistung erfolgen.

