Fehlt ein anwendbarer Tarif und besteht auch keine einschlägige Satzungsregelung [hier: für Kostenzuschüsse für operative Hornhautimplantationen mittels CISIS-Methode zur Behandlung eines Keratokonus], besteht trotzdem ein Anspruch auf Kostenzuschuss, dessen Höhe sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren hat. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. Dabei kann es einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen. Die Ansicht, es sei auf jene Kosten abzustellen, die im Fall der (einzig sonst möglichen) Behandlung in einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt [hier: Implantation von Ringsegmenten im AKH Wien] zu tragen wären, hat der OGH erst unlängst abgelehnt (10 Ob S 23/22p).

