Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes wegen einer psychischen Erkrankung nicht eingetreten, wäre sein Unterhaltsanspruch nur bei Rechtsmissbrauch zu verneinen. Ist die mangelnde Einsicht in die Zumutbarkeit einer notwendigen stationären psychotherapeutischen/psychosomatischen Therapie Teil des Krankheitsbildes des Kindes, ist ein Rechtsmissbrauch vertretbar zu verneinen. Bloße Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten führt noch nicht zum (teilweisen) Verlust seines Unterhaltsanspruchs [keine Analogie zu § 1304 ABGB].

