Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Vaters gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) rechtfertigt ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts nicht, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.
Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Vaters gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) rechtfertigt ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts nicht, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.
