Art 77 Abs 1, Art 78 Abs 1 und Art 79 Abs 1 DSGVO erlauben es, die darin vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander auszuüben. Es obliegt den MS, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese VO garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie das in Art 47 GRC niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.

