Art 15 Abs 1 lit c DSGVO ist dahin auszulegen, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche - wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden - verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art 12 Abs 5 DSGVO sind. In diesem Fall kann der Verantwortliche lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.

