1. Wer eine fremde Marke [hier: Wortmarke aus Vor- und Zunamen einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde] als Metatag gebraucht [hier: durch den Betreiber eines Arztbewertungsportals für Zwecke der Suchmaschinenoptimierung], verstößt weder gegen das Lauterkeits- noch gegen das Markenrecht, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch deren Benutzung kein unzutreffender Eindruck entsteht; dies ist insb dann der Fall, wenn die Website Informationen über die Marke enthält, an denen der Dritte ein berechtigtes Interesse hat.

