Eine Ärztin, die in den elektronischen Impfpass Einsicht nimmt, erhebt Gesundheitsdaten iSd Art 4 Z 15 DSGVO, die als besondere Kategorie personenbezogener Daten gem Art 9 Abs 1 DSGVO gelten. Eine Verarbeitung ist daher ausschließlich bei Vorliegen einer der Ausnahmen gem § 1 Abs 2 DSG iVm Art 9 Abs 2 DSGVO gerechtfertigt. Da der Rechtfertigungsgrund der "Verarbeitung im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten" (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) nicht von Art 9 Abs 2 DSGVO umfasst ist, ist die Berufung auf diesen Ausschlussgrund konsequenterweise unzulässig [hier: Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Abfrage des COVID-19-Impfstatus für private Zwecke].

