1. Der in Umsetzung der RL 2011/24/EU erlassene § 17a Abs 2 lit g Wr KAG derogiert dem Art 15 DSGVO nicht. Durch diese Bestimmung kann daher das Recht auf allgemeine datenschutzrechtliche Auskunft über eigene Daten nicht beschränkt werden.
1. Der in Umsetzung der RL 2011/24/EU erlassene § 17a Abs 2 lit g Wr KAG derogiert dem Art 15 DSGVO nicht. Durch diese Bestimmung kann daher das Recht auf allgemeine datenschutzrechtliche Auskunft über eigene Daten nicht beschränkt werden.
