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Unzulässige Veröffentlichung von Gesundheitsdaten auf Facebook durch einen Arzt

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2023/37RdM-LS 2023, 74 - 75 Heft 2 v. 7.4.2023

Veröffentlicht ein Arzt Ausschnitte aus medizinischen Dokumenten auf einer Website [hier: Facebook], verarbeitet er als Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO personenbezogene Daten, darunter auch Gesundheitsdaten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Name der betroffenen Personen [hier: Patienten und behandelnde bzw verschreibende Ärzte] ersichtlich ist.

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