Nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs 5 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der ÄK für Wien (BeitragsO) sind von den Fondsmitgliedern jene Unterlagen vorzulegen, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen. Ob bestimmte Unterlagen erforderlich sind, hat die Behörde (bzw das VwG) ggf nachvollziehbar zu begründen.

