Eine "verfassungskonforme Interpretation" des § 57 AVG, wonach eine mit Mandatsbescheid verfügte vorläufige Untersagung der Berufsausübung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen wäre (und das Berufsverbot daher nicht rechtskräftig sei), würde den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten.
Ra 2022/11/0150

