Die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts stellte ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse dar. Handlungen, die diesem Ziel zuwiderliefen, sind daher als schwerwiegend zu bewerten.
Nahezu tägliche Verstöße gegen die inhaltlich gleichen Weisungen bzw § 35 C-SchV 2020/21 [Maskenpflicht] sind ein fortgesetztes Delikt und begründen damit eine fortgesetzte, über einen längeren Zeitraum begangene Dienstpflichtverletzung.

