1. Bei der Übertretung nach § 8 Abs 3 COVID-19-MG [Verletzung der Sorgetragungspflicht des Betriebsstätteninhabers] handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt.
1. Bei der Übertretung nach § 8 Abs 3 COVID-19-MG [Verletzung der Sorgetragungspflicht des Betriebsstätteninhabers] handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt.
