Steht fest, dass ein mittels Chipsystems versperrter Gruppenraum, in dem sich ein Bewohner untertags aufhält, der infolge seiner Erkrankung auf Betreuungspersonen angewiesen ist, um den Gruppenraum verlassen zu können, ist die Rechtsansicht, wonach wegen der ständigen Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen eine Freiheitsbeschränkung gem § 3 Abs 1 HeimAufG vorliege, nicht korrekturbedürftig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Einrichtung versucht, dem Bedürfnis des Bewohners nach dem Verlassen des versperrten Gruppenraums stets nachzukommen.

