1. Gibt es (verschiedene) Maßnahmen, die den für einen konkreten Bewohner offensichtlich besonders belastenden Eindruck einer verschlossenen Türe vermeiden [hier: Umgestaltung der Gruppenräume, die dem Bewohner das Verlassen des Gruppenraums ermöglichen und ihn damit im Ergebnis in seiner Bewegungsfreiheit weniger einschränken würde], handelt es sich bei von außen geschlossene Gruppentüren, die den Ausgang nur für mittels Chip berechtigte Personen ermöglichen, nicht um das schonendste Mittel iSd § 4 Z 3 HeimAufG. Damit liegen die Voraussetzungen für die Freiheitsbeschränkung nicht vor.

