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Anforderungen an "schonendste Mittel"

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2023/23RdM-LS 2023, 38 Heft 1 v. 9.2.2023

1. Gibt es (verschiedene) Maßnahmen, die den für einen konkreten Bewohner offensichtlich besonders belastenden Eindruck einer verschlossenen Türe vermeiden [hier: Umgestaltung der Gruppenräume, die dem Bewohner das Verlassen des Gruppenraums ermöglichen und ihn damit im Ergebnis in seiner Bewegungsfreiheit weniger einschränken würde], handelt es sich bei von außen geschlossene Gruppentüren, die den Ausgang nur für mittels Chip berechtigte Personen ermöglichen, nicht um das schonendste Mittel iSd § 4 Z 3 HeimAufG. Damit liegen die Voraussetzungen für die Freiheitsbeschränkung nicht vor.

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