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Fesselung mit Handschellen (auf dem Rücken) nur dann gerechtfertigt, wenn unabdingbar

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2023/22RdM-LS 2023, 38 Heft 1 v. 9.2.2023

1. Hat das VwG Feststellungen darüber unterlassen, ob eine betroffene Person auf dem Rücken oder mit den Händen nach vorne zeigend mit Handschellen gefesselt wurde, und sich mit der Feststellung begnügt, der Beamte habe aufgrund der unklaren Situation entschieden [hier: offenstehende Balkontüre, wilde Gestikulation, SMS-Nachricht mit dem Text "Ich bin tod", erkennbare Alkoholisierung sowie Angaben zu bestehenden psychischen Problemen], der Betroffenen Handfesseln anzulegen, ist dies ein offenbar auf Verkennung der Rechtslage beruhender Feststellungsmangel: Da eine Fesselung auf dem Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, müssen besondere Gründe dafür vorliegen, um eine solche Fesselung als notwendig ("unbedingt erforderlich") beurteilen zu können.

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