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Qualifikation von Sachverständigen, Qualität von Gutachten

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2023/21RdM-LS 2023, 37 - 38 Heft 1 v. 9.2.2023

1. Eine Freiheitsentziehung ist nach Art 5 Abs 1 lit e EMRK zulässig, wenn zuverlässig durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen wird, dass eine Person psychisch krank ist und die psychische Störung in Art oder Ausmaß eine zwangsweise Unterbringung rechtfertigt [hier: Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB; Annahme der Zurechnungsunfähigkeit und Gefährlichkeit durch das Gericht im Wesentlichen auf Grundlage eines Gutachtens aus Anlass eines versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt].

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