1. Eine Freiheitsentziehung ist nach Art 5 Abs 1 lit e EMRK zulässig, wenn zuverlässig durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen wird, dass eine Person psychisch krank ist und die psychische Störung in Art oder Ausmaß eine zwangsweise Unterbringung rechtfertigt [hier: Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB; Annahme der Zurechnungsunfähigkeit und Gefährlichkeit durch das Gericht im Wesentlichen auf Grundlage eines Gutachtens aus Anlass eines versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt].

