1. Art 2.5 (iVm Art 4.1) der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige (ABFT 2005) ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein "Personenschaden wegen einer Heilbehandlung" [hier: Operation zur Entfernung von nach einem Motorradunfall implantierten Metallteilen nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme des Betriebs der Zahnarztordinationen durch den versicherten Zahnarzt] eine eigenständige versicherte Gefahr darstellt. Vielmehr ist ein "Versicherungsfall" ein Personenschaden, der durch eine Krankheit oder einen Unfall ausgelöst wird, nicht aber die daraus resultierende Heilbehandlung, die gerade die Beseitigung des Personenschadens bezweckt. Die Heilbehandlung ist lediglich als Folge des durch Krankheit oder Unfall ausgelösten Personenschadens vom Versicherungsschutz umfasst.

