Die Kündigung [hier: eines KV-Vertrags] ist unwirksam, wenn der Versicherer infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben wegen objektiver Unklarheit der Kündigungserklärung zur Aufklärung durch Nachfrage bei der Versicherten (oder ihrer aktuellen Vertretung) verpflichtet gewesen wäre [hier: Unklarheit, welche der mehreren bestehenden Versicherungsverträge gekündigt werden sollten, aufgrund widersprüchlicher und nur bedingt leserlicher bzw verständlicher Angaben].

