Gem § 84 Abs 4 ÄrzteG ist die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bzw die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte nach § 126 Abs 4 ÄrzteG dazu berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Zu diesem Zweck obliegt ihnen ua die in Abs 4 genannte "Einrichtung" eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes.

