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"Einrichtung" eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes im eigenen Wirkungsbereich der ÄK

LeitsatzkarteiJudikaturVeronika KräftnerRdM-LS 2023/16RdM-LS 2023, 36 Heft 1 v. 9.2.2023

Gem § 84 Abs 4 ÄrzteG ist die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bzw die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte nach § 126 Abs 4 ÄrzteG dazu berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Zu diesem Zweck obliegt ihnen ua die in Abs 4 genannte "Einrichtung" eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes.

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