Bei Vortragstätigkeiten einer Ärztin sind die konkreten Lehrinhalte zu beurteilen. Es ist daher etwa nicht im Allgemeinen zu prüfen, ob generell die Ausübung (oder eine Vortragstätigkeit im Bereich) der Kinesiologie oder anderer alternativ- bzw komplementärwissenschaftlicher Methoden als ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 ÄrzteG zu qualifizieren sein könnte. Vielmehr ist die konkrete Vortragstätigkeit in den Blick zu nehmen und nach den im Hinblick auf § 2 Abs 2 ÄrzteG maßgeblichen Kriterien zu beurteilen [hier: Vorträge zur Physioenergetik und der Nutzung des "Armlängenreflextests" mangels Erfüllung der Mindestanforderungen an Rationalität keine ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 ÄrzteG].

