Ist eine Patientin kollabiert und ohnmächtig geworden, kann dem Umstand, dass diese zuvor erklärt habe, für eine Behandlung nur dem RevWerber die Türe öffnen zu wollen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Es ist nicht unvertretbar, wenn das VwG zur Auffassung gelangte, dass der RevWerber der Gefahr der Patientin durch die Verständigung des Rettungsdienstes vor Ort begegnen hätte können [hier: Bestätigung der Übertretung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 51 km/h].

