Gem § 136 Abs 7 ÄrzteG genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter iSd § 6 Abs 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden.

