1. Die in § 27 Abs 1 ÄKWO 2006 vorgesehene Beschränkung der Einspruchslegitimation auf Kammerangehörige steht mit dem durch Art 141 Abs 1 lit i und j B-VG verfolgten Rechtsschutzziel, der Durchsetzung des subjektiven Rechts des tatsächlich wahlberechtigten Personenkreises auf Teilnahme an der Wahl, im Einklang. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es ausreichend, im Verfahren auf Überprüfung der Wählerevidenzen dem tatsächlich wahlberechtigten Personenkreis die Anfechtungslegitimation einzuräumen. Die (zusätzliche) Einräumung einer einfachgesetzlichen Einspruchslegitimation an nicht wahlberechtigte Personen ist zwar möglich, jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.

