1. Der Behörde, mithin auch dem VwG, kommt in Vollziehung des § 62 Abs 1 ÄrzteG kein Ermessen zu. Liegen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung vor, ist eine solche auszusprechen.
2. Bereits aus dem Wortlaut des § 62 Abs 1 ÄrzteG ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung im Fall der Z 2 mit dem rk Abschluss des Strafverfahrens befristet ist.

