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Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

LeitsatzkarteiJudikaturVeronika KräftnerRdM-LS 2023/9RdM-LS 2023, 34 Heft 1 v. 9.2.2023

1. Der Behörde, mithin auch dem VwG, kommt in Vollziehung des § 62 Abs 1 ÄrzteG kein Ermessen zu. Liegen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung vor, ist eine solche auszusprechen.

2. Bereits aus dem Wortlaut des § 62 Abs 1 ÄrzteG ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung im Fall der Z 2 mit dem rk Abschluss des Strafverfahrens befristet ist.

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