Das Gericht darf bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden.
Das Gericht darf bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden.
