Steht in zwei Punkten eine mangelhafte Aufklärung fest [hier: über die Möglichkeit, die Brustvergrößerung und die Verkleinerung der Warzenhöfe in zwei getrennten Eingriffen vornehmen zu lassen (zweizeitige Operation) und über die verschiedenen Arten von Schnittführungen für die Verkleinerung der Warzenhöfe], ist die Einwilligung in den Eingriff in seiner Gesamtheit unwirksam, wenn der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens ggf (nur) hinsichtlich der Aufklärung in einem Punkt [hier: über die Schnittführung] misslingt. Der Arzt haftet sodann für alle nachteiligen Folgen der Operation. Nicht zulässig ist es, die vorgenommene Operation in zwei Komponenten aufzuspalten, mögen mit der Operation auch zwei verschiedene Ziele verfolgt worden sein, die auch in zwei getrennten Eingriffen hätten erreicht werden können.

