Dem VwG ist es verwehrt, angesichts der Einheit der betreffenden KA [hier: eines Ambulatoriums für physikalische Medizin in Wien] und folglich angesichts der Untrennbarkeit des zugehörigen Leistungsangebots getrennt über Teile des Leistungsangebots abzusprechen. Der Bedarf des Leistungsangebots kann daher nicht hinsichtlich bestimmter Teile bejaht und hinsichtlich anderer Teile verneint werden.
Ra 2017/11/0215

