1. Bei androgenetischem Haarausfall kann es sich zwar insofern um einen regelwidrigen Körperzustand handeln, der den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff erfüllt, als dieser vorzeitig (und nicht erst im fortschreitenden Alter) zu einem (dauerhaften) Haarverlust führt. Das Fehlen der Kopfbehaarung des Mannes ist in erster Linie aber ein störender optischer Zustand. Kosmetische Behandlungen gelten nur als Krankenbehandlung, wenn sie der Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen (§ 133 Abs 3 ASVG), wozu auch ein entstelltes Aussehen zählt.

