1. Dem BMSGPK ist nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts der im Verordnungsakt dokumentierten Entscheidungsgrundlagen davon ausging, dass die Auflage eines 2G-Nachweises für das zulässige Betreten von Betriebsstätten des Handels zu einer Reduktion der persönlichen Kontakte von nicht immunisierten Personen führt und damit auch im Hinblick auf die Omikron-Variante ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzung darstellt.

