Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH [VfGH 10. 6. 2021, V 35/2021; 23. 9. 2021, V 155/2021; 3. 12. 2021, V 617/2020 ua; 29. 11. 2021, V 597/2020, zum Gebot des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes als nicht besonders eingriffsintensive Maßnahme] sowie der im Verordnungsakt dokumentierten und laufend neu bewerteten epidemiologischen Lage lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Gesetzwidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Entscheidungsspielraum nicht, wenn er auch in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten, in denen sich Betriebsstätten gem § 3 Abs 2 2. COVID-19-BMV befinden, eine FFP2-Maskenpflicht zum Schutz vulnerabler Personengruppen als geboten erachtet.

