Bei Einstellung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sieht § 122 Abs 3 Satz 1 AußStrG vor, dass das Gericht beschlussmäßig auch aussprechen kann, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV vorliegen.

