Der Kreis der durch den Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter geschützten Personen muss eng gezogen werden. Begünstigte Personen in diesem Sinn sind (nur) Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. Der begünstigte Personenkreis ist dabei aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen. Welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags einzubeziehen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

