Bei der Notstandshilfe handelt es sich gerade wegen der Anspruchsvoraussetzung des Bestehens einer Notlage um eine Leistung mit Unterhaltscharakter. Es handelt sich um einen Vorteil, der - soweit nicht aus dem AlVG selbst ein Rückforderungsrecht ableitbar ist - wie andere gutgläubig verbrauchte Leistungen mit Unterhaltscharakter dem Berechtigten aus grundlegenden sozialen Erwägungen endgültig verbleiben und den Schädiger in seiner Ersatzpflicht nicht entlasten soll.

