Bei mangelnder Risikoaufklärung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald sich das Risiko, über das aufzuklären gewesen wäre, für den Patienten erkennbar verwirklicht.
Bei mangelnder Risikoaufklärung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald sich das Risiko, über das aufzuklären gewesen wäre, für den Patienten erkennbar verwirklicht.
