Der Tod der schutzberechtigten Person beendet die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten, eine Entscheidung, mit der ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, zu überprüfen, liegt nicht mehr vor. Das gilt insb für ein Rechtsmittel des Erwachsenenvertreters gegen seine Bestellung.
2 Ob 111/22w

