Nur eine konkret geltend zu machende, individuelle und extreme berufliche Belastung begründet eine Unzumutbarkeit iSd § 275 Z 3 ABGB.
Zumutbar kann die Bestellung eines RA zum Erwachsenenvertreter auch dann sein, wenn zwei langjährige Mitarbeiterinnen aus dessen Kanzlei ausgeschieden sind, der RA als geschäftsführender Gemeinderat in seiner Heimatgemeinde tätig ist und derzeit eine seit Anfang 2022 bestehende Sprechstelle aufbaut.

