Eine vorsorgliche Berücksichtigung einer präsumtiven Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters scheidet aus, weil andernfalls der Regelung des § 137 Abs 2 AußStrG über die Auszahlungsverfügung nach Maßgabe des § 63 Abs 1 ZPO der Anwendungsbereich praktisch genommen wäre.

