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Prozessfähigkeit auch im Rechtsmittelverfahren durch Pflegschaftsgericht zu beurteilen

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Claudia SteinböckRdM-LS 2022/121RdM-LS 2022, 231 Heft 5 v. 4.10.2022

Das Prozessgericht darf die Prozessfähigkeit einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die (noch) kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, nicht selbst prüfen. Auch im Rekursverfahren ist das zuständige Pflegschaftsgericht gem § 6a ZPO zu verständigen. Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen.

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