Das Prozessgericht darf die Prozessfähigkeit einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die (noch) kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, nicht selbst prüfen. Auch im Rekursverfahren ist das zuständige Pflegschaftsgericht gem § 6a ZPO zu verständigen. Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen.

