Angesichts der im Verordnungsakt zur 4. COVID-19-SchuMaV idF BGBl II 2021/206 [Geltung im Mai 2021] dokumentierten epidemiologischen Situation ist dem BMSGPK nicht entgegenzutreten, wenn er - trotz sinkender Fallzahlen und einer sich leicht entspannenden Lage auf den Krankenpflegestationen - iS eines schrittweisen Vorgehens erste Lockerungsschritte setzte, die Beibehaltung des Betretungsverbots für Gastgewerbebetriebe aber noch als erforderlich ansah. Den vorgelegten Verordnungsakten ist zu entnehmen, dass der BMSGPK in regelmäßigen Abständen evaluierte, ob die Voraussetzungen für die Beibehaltung der angefochtenen Maßnahme weiterhin vorliegen.

