Es liegt im Spielraum des Verordnungsgebers, Maßnahmen in einer Gesamtabwägung auf bestimmte Teilbereiche des gesellschaftlichen Lebens wie Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gasthäuser, Beherbergungsbetriebe und Sportstätten zu fokussieren, mag auch die Übertragung von SARS-CoV-2 im familiären und im Arbeitsbereich besonders häufig sein. Denn die Transmission im familiären Bereich entzieht sich weitgehend einer (grundrechtskonformen) Regelung, und die Erwerbsarbeit hat besondere volkswirtschaftliche wie auch individuelle Bedeutung. Ebenso liegt es noch im Spielraum des Verordnungsgebers, nur auf den (mangelnden) Impf- oder Genesenenstatus abzustellen, ohne das Alter und allfällige Vorerkrankungen von Personen zu berücksichtigen.

