Der Tatbestand der notwendigen Grundbedürfnisse des "täglichen" Lebens (§ 6 Abs 3 Z 3 COVID-19-MG) kann nicht ohne Rücksicht auf die Dauer einer Ausgangsbeschränkung verstanden werden, die nach dem Konzept des Gesetzgebers grundsätzlich auf zehn Tage angelegt ist (§ 12 Abs 3 COVID-19-MG). Wenn der Verordnungsgeber durch die Aneinanderreihung von V im Ergebnis eine wochen- oder gar monatelange Ausgangsbeschränkung anordnet, kommt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme der Grundbedürfnisse des "täglichen" Lebens jedoch eine andere Bedeutung zu als bei einer bloß auf wenige, höchstens zehn Tage angelegten Ausgangsregelung.

