§ 1 Abs 5a COVID-19-MG enthält kein bedingungsloses Gebot an den Verordnungsgeber zur Berücksichtigung nachgewiesener neutralisierender Antikörper, sondern steht unter dem Vorbehalt des - jeweiligen - Standes der Wissenschaft.
§ 1 Abs 5a COVID-19-MG enthält kein bedingungsloses Gebot an den Verordnungsgeber zur Berücksichtigung nachgewiesener neutralisierender Antikörper, sondern steht unter dem Vorbehalt des - jeweiligen - Standes der Wissenschaft.
