Angesichts der VfGH-Rsp bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der C-SchVO 2021/22 , weshalb hier auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Angesichts der VfGH-Rsp bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der C-SchVO 2021/22 , weshalb hier auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
