Dass ein Anästhesist als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes anzusehen ist, schließt eine Haftung (auch) des Belegspitals für den behaupteten Fehler des Anästhesisten nicht aus.
Dass ein Anästhesist als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes anzusehen ist, schließt eine Haftung (auch) des Belegspitals für den behaupteten Fehler des Anästhesisten nicht aus.
