Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bestimmte Berufsgruppen - auch durch strafrechtliche Vorschriften - besonders zu schützen, etwa dann, wenn die davon erfassten Personen Aufgaben im öffentlichen Interesse verrichten. Derartige Differenzierungen sind daher im Lichte des Gleichheitssatzes unbedenklich, auch wenn Personen, die in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurden, vergleichsweise häufig auf Personen treffen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig sind und daher von § 83 Abs 3 Z 2 StGB besonders geschützt werden.

